1. Statuten Österreichischer Bundesverband für Achtsamkeit/Mindfulness (ÖBAM)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ” Österreichischer Bundesverband für Achtsamkeit/Mindfulness (ÖBAM)”
Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Adresse: Langmoosweg 14, 5023 Salzburg.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist verfolgt den Zweck der Förderung und Entwicklung der Achtsamkeit in Praxis, Forschung und Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Die Ausprägung von Qualifizierungsanforderungen von professionsbezogener Normen im Rahmen der Formulierung einer Berufsethik, d.h. konkret durch die Konzeption einer Ausbildung für Trainer der Achtsamkeit/Mindfulness.
b) Durch die Planung, Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen, z.B. speziell einer Vortragsreihe, in der Achtsamkeitspraktiker Ihre Meditations- und Achtsamkeitspraxis vorstellen
c) die Anregung, Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen, z.B. durch die Vermittlung von Wissenschaftlern, die sich mit dem Thema Achtsamkeit beschäftigen und einer gemeinsamer Zusammenarbeit dieser Wissenschaftler.
d) die Unterstützung (Kontaktherstellung) bei Beiträgen in Presseorganen, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Süddeutsche Zeitung/ Salzburger Nachrichten/ Zeitschrift für Organisationsentwicklung usw.)
e) Den Betrieb einer Website, der relevante Informationen zum Thema Achtsamkeit (wissenschaftliche Studien/relevante Presseartikel/konkrete Achtsamkeits-Termine) bereitstellt.
f) Herausgabe und Verkauf von Publikationen
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
- Expertise der Mitglieder
- Vorträge und Versammlungen
- Diskussionsveranstaltungen
- Herausgabe von Publikationen
- Errichtung und Betrieb einer Internetseite
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Subventionen und Förderungen
c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
e. Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f. Sponsorgelder
g. Werbeeinnahmen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, fördernde, Organisations- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.
(3) Fördernde Mitglieder sind physische Personen, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Organisationsmitglieder sind juristische Personen, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um das Thema Achtsamkeit ernannt werden und die Verbandstätigkeit durch ihr öffentliches Bekenntnis zum Verband und seinen Zielen unterstützen.
(6) Mit der Mitgliedschaft im Österreichischen Bundesverband für Achtsamkeit / Mindfulness (ÖBAM) werden die Mitglieder automatisch Mitglied im Verband für Achtsamkeit/Mindfulness (VFAM) in Deutschland und umgekehrt. Ein Ende der Mitgliedschaft im einen Verband ist zwingend ein Ausschlussgrund aus dem
anderen Verband.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(6) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
(9) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(10) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils aktuell geltenden Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13).
Der Vorstand besteht aus der/dem Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden und optional 1 bis 3 weiteren Mitgliedern.
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme d. 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die d. 2. Vorsitzenden, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas anderes vor. 1. und 2. Vorsitzende/r haben bei allen Entscheidungen des Vorstands ein Vetorecht.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden und optional 1 bis 3 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Wählbar für den Vorsitz und die Stellvertretung des Vorsitzes sind alle Gründungsmitglieder des Verbands und alle Personen, die seit mindestens fünf vollen Jahren Verbandsmitglied sind. Wenn keine/r der Kandidierenden diese Kriterien erfüllt, sind alle Personen wählbar, die seit mindestens zwei vollen Jahren Verbandsmitglied sind.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(5) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(6) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(7) Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(8) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(11) Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in haben bei allen Entscheidungen des Vorstands ein Vetorecht.
(12) Den Vorsitz führt der Vorstand, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(13) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(14) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(5) Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.
(9) Die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, sein/ihre
Stellvertreter/in.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hallwang zu. Es ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden.
Paragraph 34 BAO
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Paragraphen 34 ff Bundesabgabenverordnung zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
2. Satzung des Verbandes für Achtsamkeit/Mindfulness (VFAM)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verband für Achtsamkeit/Mindfulness e.V“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt konkret den Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung durch die Entwicklung der Achtsamkeit/Mindfulness in Praxis, Forschung und Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Die Ausprägung von Qualifizierungsanforderungen von professionsbezogener Normen im Rahmen der Formulierung einer Berufsethik, d.h. konkret durch die Konzeption einer Ausbildung für Trainer der Achtsamkeit/Mindfulness.
b) Durch die Planung, Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen, z.B. speziell einer Vortragsreihe, in der Achtsamkeitspraktiker Ihre Meditations- und Achtsamkeitspraxis vorstellen
c) Die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen, z.B. durch den Verkauf von Publikationen, die der Verein erstellt und veröffentlicht sowie Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten.
d) Die Unterstützung (Kontaktherstellung) bei Beiträgen in Presseorganen, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Süddeutsche Zeitung/ Salzburger Nachrichten/ Zeitschrift für Organisationsentwicklung usw.)
e) Die Erstellung und Betrieb einer Website, der relevante Informationen zum Thema Achtsamkeit (wissenschaftliche Studien/relevante Presseartikel/konkrete Achtsamkeits-Termine) bereitstellt.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung sozialer Einrichtungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, fördernde, Organisations- und Ehrenmitglieder.
(5) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.
(6) Fördernde Mitglieder sind physische Personen, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags fördern.
(7) Organisationsmitglieder sind juristische Personen, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags fördern.
(8) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um das Thema Achtsamkeit ernannt werden und die Verbandstätigkeit durch ihr öffentliches Bekenntnis zum Verband und seinen Zielen unterstützen.
(9) Mit der Mitgliedschaft im Österreichischen Bundesverband für Achtsamkeit /Mindfulness (ÖBAM) werden die Mitglieder automatisch Mitglied im Verband für Achtsamkeit/Mindfulness (VFAM) in Deutschland und umgekehrt. Ein Ende der Mitgliedschaft in einem Verband ist zwingend ein Ausschlussgrund aus dem anderen Verband.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Landeshauptstadt München zu.
§ 6: Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr, Revision
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Mitglieder, die den Beitrag oder die Aufnahmegebühr zu Beginn der zweiten Kalenderjahreshälfte nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaligem erfolglosen Mahnen können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der Streichung scheiden sie aus dem Verein aus. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Beschluss des Vorstandes Mitgliedsbeiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Über die Verwendung am Jahresende anfallender Überschüsse und Gewinne bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Verwendung hat ausschließlich im Rahmen des Vereinszweckes (§ 2) und gemäß den Regelungen des § 3 zu erfolgen.
§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins spätestens zum 30. September gemeldet worden sein.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn ein Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt;
- bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitgliedes – bei juristischen Personen dessen Geschäftsführer/Gesellschafter – wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und/oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten;
- bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse;
- bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 6 Abs. 2.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung per Übergabeeinschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die zeitlich nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 14 Abs. 1 lit. f). Das von dem Ausschluss betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
§ 8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
§ 9: Der Vorstand
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Wählbar zum 1. Vorsitzenden und zum 2. Vorsitzenden sind alle Gründungsmitglieder des Verbands und alle Personen, die seit mindestens fünf vollen Jahren Verbandsmitglied sind. Wenn keine/r der Kandidierenden diese Kriterien erfüllt, sind alle Personen wählbar, die seit mindestens zwei vollen Jahren Verbandsmitglied sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit
§ 10: Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung übertragen worden sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste des Vereins bzw. über den Ausschluss eines Mitgliedes; diese Aufgabe kann einem Ausschuss übertragen werden;
e) Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
f) Höhe der Mitgliedsbeiträge
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln. Der 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten den Verband gemeinsam (§ 26 Abs. 2 BGB). Sie haben dabei, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu handeln. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 11: Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Einladungen zur Vorstandsversammlung werden vom 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter – über die Geschäftsstelle des Vereins in Textform ausgesprochen. Die Einladung soll mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen, es sei denn, die Interessen des Vereins erfordern eine unverzügliche Versammlung. Von der Textform kann abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hierauf verzichten. Auf diese Umstände ist in dem zu fertigenden Protokoll hinzuweisen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas Anderes vor. 1. und 2. Vorsitzende/r haben bei allen Entscheidungen des Vorstands ein Vetorecht, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas Anderes vor.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden – bzw. bei dessen Verhinderung stellvertretend vom 2. Vorsitzenden – zu unterzeichnen ist.
§ 12 und 13: Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele und die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Er besteht aus mindestens einer und höchstens zwanzig Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
§ 14: Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von derMitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung
e) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss gemäß § 7 Abs.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 15: Anträge
Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Geschäftsstelle des Vereins sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 16: Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzuberufen. Die Aufgaben werden im Einzelnen vom Vorstand festgelegt.
§ 17: Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur unter satzungsgemäßer Einberufung einer Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Regelungen in § 14 beschlossen werden.
(2) Soll der Verein aufgelöst werden, so werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Sollten die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde verhindert sein, so wird durch Beschluss des Vorstandes ein Stellvertreter aus den Reihen der Vereinsmitglieder benannt.
(3) Beschlüsse der Liquidatoren erfordern Einstimmigkeit. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
(4) Die Liquidatoren tragen dafür Sorge, dass das restliche Vereinsvermögen an die Stadt München fällt, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 30.11.2014 errichtet und zuletzt durch die Mitgliederversammlung vom 05.10.2018 geändert.
3. Statuten «Association for Heart- & Mindfulness Switzerland» (AHMS)
§ 1 Name und Sitz
Der Verband „Association for Heart- & Mindfulness Switzerland» (Kurzform: AHMS) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Stäfa. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er erstreckt seine Tätigkeit auf die Schweiz
§ 2 Ziel und Zweck
1) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist verfolgt den Zweck der Förderung und Entwicklung der Heart- und Mindfulness in Praxis, Forschung und Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung.
3) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- die Ausprägung von Qualifizierungsanforderungen von professionsbezogenen Normen im Rahmen der Formulierung einer Berufsethik, d.h. konkret durch die Ausbildung von Trainer*innen der Heart- und Mindfulness.
- die Planung, Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen, z.B. speziell einer Vortragsreihe, in der Achtsamkeitspraktiker*innen ihre Meditations- und Achtsamkeitspraxis vorstellen.
- die Anregung, Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen, z.B. durch die Vermittlung von Wissenschaftler*innen, die sich mit dem Thema Achtsamkeit beschäftigen und einer gemeinsamen Zusammenarbeit mit diesen Wissenschaftler*innen.
- die Unterstützung (Kontaktherstellung) bei Beiträgen in Presseorganen, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. NZZ, Tagesanzeiger, Zeitschrift für Organisationsentwicklung u.a.)
- den Betrieb einer Website, die relevante Informationen zum Thema Achtsamkeit (wissenschaftliche Studien, relevante Presseartikel, konkrete Achtsamkeits-Termine u.a.) bereitstellt.
- Herausgabe und Verkauf von Publikationen.
§ 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende ideellen und materiellen Mittel:
Als ideelle Mittel dienen
- Expertise der Mitglieder
- Vorträge und Versammlungen
- Diskussionsveranstaltungen
- Herausgabe von Publikationen
- Errichtung und Betrieb einer Internetseite
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Subventionen und Förderungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Die finanziellen Mittel werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder könnennatürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Der Verein besteht aus:
1. Aktivmitgliedern: Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Fördermitgliedern: Fördermitglieder sind natürliche Personen, die den Verein vor allem durch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag fördern. Die Fördermitglieder haben das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen und sich zu den Traktanden zu äussern. Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
3. Organisationsmitgliedern: Organisationsmitglieder sind juristische Personen, welche die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags fördern. Die Organisationsmitglieder haben das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen und sich zu den Traktanden zu äussern. Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
4. Ehrenmitgliedern: Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um das Thema Achtsamkeit/Mindfulness durch den Vorstand ernannt werden und die Verbandstätigkeit durch ihr öffentliches Bekenntnis zum Verband und seinen Zielen unterstützen. Die Ehrenmitglieder haben das Recht an Generalversammlungen teilzunehmen und sich zu den Traktanden zu äussern. Sie haben Antrags-, Stimm- und/oder Wahlrecht, falls dies bei ihrer Ernennung beschlossen wurde.
Mit der Mitgliedschaft in der Association for Heart- & Mindfulness Switzerland werden die Mitglieder automatisch Mitglied im Österreichischen Bundesverband für Achtsamkeit / Mindfulness (ÖBAM) sowie im Verband für Achtsamkeit/Mindfulness (VFAM) in Deutschland und umgekehrt. Ein Ende der Mitgliedschaft in einem Verband ist zwingend ein Ausschlussgrund aus den anderen Verbänden.
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Aktiv-, Förder- und Organisationsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils aktuell geltenden Höhe verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 1. Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung entsprechend. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 6 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe massgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung, schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge auf Satzungsänderungen und andere Traktandierungsanträge sind bis spätestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Revisorin / des Revisors oder der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Abnahme des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
1. Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.
2. Grundsatzbeschlüsse und Wahlen werden nach Möglichkeit soziokratisch, nach dem Konsentprinzip, gefasst und durchgeführt.
3. Bei nicht grundsätzlichen Beschlüssen oder falls mit dem Konsentprinzip kein Beschluss gefasst werden konnte, wird wie folgt verfahren:
- An der Mitgliederversammlung verfügen alle gemäß Art. 4 stimmberechtigten Mitglieder über eine Stimme.
- Bei der Ausübung ihres/seines Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied über eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als drei Mitglieder vertreten.
- Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfaches Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.
- Die Auflösung des Vereins sowie Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
4. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent (10 %) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten und deren/dessen Stellvertreter*in sowie optional 1 bis 3 weiteren Mitgliedern.
Wählbar zur Präsidentin / zum Präsidenten und deren/dessen Stellvertretung sind alle Gründungsmitglieder des Vereins und alle Personen, die seit mindestens fünf vollen Jahren Vereinsmitglied sind. Wenn keine/r der Kandidierenden diese Kriterien erfüllt, sind alle Personen wählbar, die seit mindestens zwei vollen Jahren Vereinsmitglied sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
§ 10 Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisorin / der Revisor erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
§ 12 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögen unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Mai 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.